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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber ab dem 02.07.2023 die EU-Whistleblower-Richtlinie um. Damit sollen Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen geschützt und die Prozesse rund um diese Meldungen transparent reguliert werden. Wichtig ist, dass nur solche vermeintlichen Verstöße gemeldet werden können, die im Gesetz in § 2 benannt sind.

Hier können Rechtsverstöße, also Handlungen, die gegen ein Gesetz verstoßen, oder die bußgeldbewehrt sind, gemeldet werden., soweit die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dienen.
Ferner besteht die Möglichkeit, alle rechtlich relevanten Vorkommnisse melden zu können. Sofern dieser Meldekanal dafür genutzt wird, genießt der/die meldende Person den Schutz vor Repressalien wie zum Beispiel Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit und den Schutz seiner/ihrer Identität im Sinne des HinSchG. 
Nicht in den Rahmen dieses Meldesystems fallen allgemeine Beschwerden, die keinen Rechtsverstoß darstellen (z. B. Unzufriedenheit mit den Dienstzeiten, etc.).
Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.

Alle Mitarbeiter können über folgende Kanäle Hinweise abgeben:

  • Über das elektronische Formular.
    Die Eingabemaske steht unten zur Verfügung. Sie ist kostenfrei und rund um die Uhr zu erreichen. Zum Formular.

  • Per E-Mail an: hinweisgeberschutz @taminda.de
     

  • Postalisch unter folgender Anschrift:
    Taminda GmbH
    -Hinweisgeberschutz-
    Ranertrs. 8

    81249 München-Lochhausen

  • Persönlich/telefonisch
    Unsere interne Meldestelle kann unter der Telefonnummer 089-23042325 erreicht werden.
    Bei persönlicher Meldung bitten wir einen Termin vorab telefonisch zu vereinbaren.

     

  • Externe Meldestellen:
    Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes).

 

Wir haben sichergestellt, dass die eingehenden Meldungen nur von einem engen Personenkreis sichtbar sind und die Vertraulichkeit und der Datenschutz, so wie insbesondere vom HinSchG gefordert, zu jeder Zeit eingehalten wird. Nach Abgabe der Meldung erhält der Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung zum Stand der Ermittlungen.

Angaben zur Person:
Das HinSchG sieht grundsätzlich keine anonymen Meldungen vor. Es handelt sich hier allerdings nicht um ein Pflichtfeld, so dass auch anonyme Meldungen möglich sind. Bitte geben Sie für Rückfragen und die gesetzlich vorgesehenen Rückmeldungen Ihre privaten Kontaktdaten an.

Formular zum Hinweis nach HinSchG

Wir werden die von Ihnen bereitgestellten Daten zur Bearbeitung des Hinweises verwenden und speichern.

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